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LKH Villach

12 / November / 2020

Besuchsverbot in den KABEG-Spitälern

Aufgrund der weiterhin stark steigenden Zahlen an Corona-Infektionen in Kärnten muss auch in den KABEG-Spitälern ein Besuchsverbot ausgesprochen werden. Im Fokus steht der Schutz von Patienten und Mitarbeitern.

Um ein Einschleppen des Corona-Virus ins Krankenhaus zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, die Frequenzen in den Krankenhäusern zu kontrollieren und die Patienten- und Besucherströme zu lenken. Das bedeutet, dass es vorsorglich nun auch in den KABEG-Spitälern weitere Einschränkungen bei den Besuchen gibt. Es gilt ein generelles Besuchsverbot. Ausnahmen gelten für Begleitpersonen bei der Geburt, im palliativen Bereich und sowie in besonderen Lebenssituationen. Der Schutz der Patienten und Mitarbeiter hat höchste Priorität,“ betont Prim. Univ.-Prof. Dr. Jörg Weber, COVID-Bettenkoordinator für die KABEG. Das Besuchsverbot gilt ab 13.11.2020 und ist für zehn Tage gültig. Danach wird die Situation neu bewertet und die Regelung gegebenenfalls angepasst.

 

Weitere Betten freigehalten

Gemäß den ausgearbeiteten Stufenplänen in den Akutspitälern sind vorsorglich weitere Betten für die Behandlung von COVID-Patienten vorgesehen. Das bedeutet, dass viele nicht akute und geplante Eingriffe verschoben werden müssen. Die Akutversorgung ist selbstverständlich gewährleistet, Patienten mit akuten Beschwerden sollen sich nicht scheuen, das Krankenhaus aufzusuchen. „Wir versuchen weiterhin, ausreichend Kapazitäten für die Behandlung von COVID-Patienten vorzusehen und gleichzeitig die reguläre Patientenversorgung so gut wie möglich aufrecht zu erhalten.“ Alle Spitäler in Kärnten arbeiten hier eng zusammen.

 

Verhaltensregeln unbedingt beachten

Zudem sind die generellen Verhaltensregeln – Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, Einhalten der Abstandsregeln und Hygienevorschriften – unbedingt zu beachten. „Wir appellieren an die Bevölkerung, die Vorgaben strikt einzuhalten, damit wir größtmögliche Sicherheit in den Spitälern gewährleisten können,“ so Weber.