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Patientenverfügung

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Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine oder mehrere medizinische Behandlungen ablehnt. Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte, konkret benannte medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Die Errichtung einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht. Das bedeutet, dass eine Patientenverfügung nur durch die Person selbst, aber nicht durch Stellvertreter oder einen Sachwalter errichtet werden kann.

Es gibt 2 Arten von Patientenverfügungen, die beachtliche und die verbindliche Patientenverfügung. Die beiden Patientenverfügungen unterscheiden sich hauptsächlich durch den Spielraum, den der Arzt bei der Auslegung des Patientenwillens hat.

Wenn eine beachtliche Patientenverfügung vorliegt, muss sich der Arzt nicht unbedingt an die vom Patienten mündlich oder schriftlich formulierte Ablehnung einer Behandlung halten, wenn er konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte hat, dass der Patient in der aktuellen Situation etwas anderes gewollt hätte als der Patient mündlich oder schriftlich verfügt hat.

Die verbindliche Patientenverfügung lässt dem Arzt hingegen keinen Spielraum in der Auslegung des mutmaßlichen Patientenwillens. Der Arzt muss grundsätzlich diejenige medizinische Behandlung unterlassen, die in der Patientenverfügung beschrieben ist. Für die Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen bestehen strenge Formvorschriften. Es muss

  • die Errichtung schriftlich erfolgen,
  • die medizinische Behandlung konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung hervorgehen,
  • aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass der Patient die Folgen seiner Verfügung zutreffend einschätzt,
  • eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über Wesen und Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert vorliegen.

Eine verbindliche Patientenverfügung ist unter Beiziehung eines Rechtsanwalts, Notars oder Mitarbeiters der Patientenanwaltschaft zu errichten.

Bitte geben Sie dem aufnehmenden Arzt bekannt, falls Sie Ihren Willen im Rahmen einer Patientenverfügung festgelegt haben.